AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1

Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

(1) Bitmade GmbH, – nachfolgend „Agentur" – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird oder wenn entgegenstehende AGB des Kunden bestehen.

(2) Die AGB sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen Vereinbarungen. Die individuellen Auftragsregelungen gehen den AGB vor.

§ 2

Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes durch den Kunden.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von maximal 2 Wochen ab Angebotsdatum annehmen, sofern kein anderes Datum genannt wurde. Eine spätere Annahme stellt einen Antrag auf Vertragsabschluss durch den Kunden dar. Die Agentur behält sich die Annahme vor. Die Agentur ist ab Vertragsschluss berechtigt, mit der Ausführung der vertraglichen Leistung zu beginnen.

(4) Als (potentielle) Kunden der Agentur kommen allein Unternehmer im Sinne des BGB in Betracht. Ein Vertragsschluss in Ihrer Funktion als Verbraucher wird von der Agentur nicht akzeptiert bzw. bleibt eine Annahme vorbehalten.

§ 3

Leistungsumfang, Vertragsgegenstand, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten

(1) Die Agentur wird mit dem Kunden je nach Umfang des Projektes die weitere Feinspezifikation vornehmen und dabei Vorgaben des Kunden berücksichtigen.

(2) Ziel ist es, die beauftragte Leistung derart anzufertigen, dass sie den Vorstellungen des Kunden unter Beachtung der kreativen Freiheit der Agentur entspricht. Nach Bereitstellung der im Angebot festgehaltenen Anzahl von Entwürfen erfolgt eine ggfls. einmalige Korrekturphase. Die Anzahl etwaiger Korrekturschleifen sowie der Abstimmungsphasen ergibt sich im Übrigen aus dem Angebot.

(3) Bei kreativen Tätigkeiten besteht Gestaltungsfreiheit welche lediglich durch explizite und zum Vertragsgegenstand gewordene Vorgaben des Kunden eingeschränkt wird.

(4) Der Kunde hat die Agentur unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung nach dem Kundenwunsch erforderlich sind. Dies gilt auch für sich während der Auftragsausführung ändernde Umstände. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Angaben des Kunden werden von der Agentur nicht auf ihre Vollständigkeit überprüft.

(5) Der Kunde hat der Agentur bei IT-Aufträgen Zugang zu seinen Datenbanken und EDV-Systemen zu gewähren sowie auf Anforderung die Struktur der Datenbank mit der Agentur zu klären. Ebenfalls hat der Kunde der Agentur einen uneingeschränkten Serverzugriff einzuräumen. Die Agentur verpflichtet sich, mit den Einwahldaten des Kunden sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte zu verhindern.

(6) Sofern Agentur Software von Dritten zur Herstellung des Vertragsgegenstandes verwendet und / oder auf Wunsch des Kunden zur Leistungserbringung sonst Software von Dritten einsetzt, muss der Kunde für eine Lizenz zur Nutzung selbst Sorge tragen, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Der Leistungsumfang ist abhängig vom jeweiligen Funktionsumfang des Dritt-Produktes.

(7) Soweit Verträge für den Kunden über Fremdleistungen Namens sowie auf Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich hieraus ergeben.

(8) Sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen ist, trägt der Kunde für das Hosting einer Website selbst Sorge.

(9) Der Kunde hat die Agentur von Störungen bei der Nutzung des Servers unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(10) Sämtliche Zugangsdaten sind gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten.

(11) Die Agentur ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung einzelner oder aller vertraglicher Pflichten zu betrauen.

(12) Gegenstand einer Website-Erstellung sind die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website und deren Erstellung gemäß jeweils vereinbartem Leistungs- und Pflichtenverzeichnis.

(13) Ohne besondere Vereinbarung sind folgende Leistungen nicht vom Angebot der Agentur umfasst: die Einstellung der Website in das Internet auf eigenem oder fremdem Server, die Verschaffung entsprechender Internet-Adressen (Domains), die Lizenzierung oder Erstellung von Fotos sowie die Bereitstellung rechtssicherer Texte für die Website.

§ 4

Leistungsänderungen

(1) Der Kunde sollte die Agentur bei Erkennen einer erforderlichen Änderung so schnell wie möglich kontaktieren. Ebenso wird sich die Agentur verhalten.

(2) Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben kann. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggfls. eine Nachtragsvereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(3) Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet Agentur nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung durch die Agentur hinweggesetzt hat.

(4) Wünscht der Kunde eine Pausierung des Projektes, so ist die Agentur berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen.

§ 5

Abnahme

(1) Die Agentur ist berechtigt, vom Kunden Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der Leistung zu verlangen. Die Bereitstellung der Leistung stellt die Aufforderung zur Abnahme dar. Der Kunde ist verpflichtet, die im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung nach Aufforderung durch die Agentur abzunehmen. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks verweigert werden.

(2) Aufforderungen zu einer Abnahme und die Abnahmen selbst können in Textform (E-Mail) erfolgen.

(3) Mit der Meldung der Fertigstellung einer (Teil-)Leistung ist der Kunde verpflichtet zu prüfen, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

(4) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde sich zur Abnahme nicht innerhalb einer von der Agentur in Textform gesetzten angemessenen Frist, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Übergabe, äußert oder wenn die Leistung von dem Kunden im vorgesehenen Rahmen genutzt wurde. Ebenfalls steht die Zahlung eines fälligen Honorarteils durch den Kunden an die Agentur der Abnahme der vor Zahlung des Honorars erstellten Arbeiten gleich.

(5) Werden die abzunehmenden Leistungen in einem Vor-Ort-Termin vorgestellt und besprochen, hat der Kunde binnen einer Frist von 14 Tagen nach dem Termin in Textform mitzuteilen, falls er die Leistungen nicht abnimmt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten die vorgestellten Leistungen als abgenommen.

(6) Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen der Agentur ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar mitzuteilen. Diese Mitteilung muss so konkret sein, dass die Agentur ohne weitere Rückfrage beim Kunden die Ausbesserung der Leistung vornehmen kann. Andernfalls ist von der Agentur lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen.

(7) Die Agentur ist verpflichtet, eine zweimalige Nachbesserung der Leistung nach den vom Kunden mitgeteilten Änderungen durchzuführen. Darüber hinaus ist die Agentur nur verpflichtet, an dem betroffenen Projekt weiterhin tätig zu werden, wenn über diese Änderungen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags zur Modifikation Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet. Die Rechte der Beteiligten wegen der bereits erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

§ 6

Honorar, Preise

(1) Ist keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, oder wird der Leistungsumfang der vertraglich vereinbarten Leistung überschritten, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung gemäß der im Angebot genannten Preise (Stundensatz) zu entrichten. Fehlt es an vertraglichen Abreden zur Höhe eines Stundensatzes, so hat die Agentur Anspruch auf Vergütungen gemäß den Vergütungsvorgaben eines einschlägigen Branchenverbandes (z.B. der AGD).

(2) Auslagen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede gesondert zu erstatten.

(3) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.

(4) Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

(5) Sollten Umstände dazu führen, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten trotz sorgfältiger Planung um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden schriftlich auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen fünf Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

(6) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben.

(7) Wiederkehrende Leistungen rechnet die Agentur monatlich ab.

§ 7

Zahlungen

(1) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preisangaben verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Befindet sich der Kunde länger als zwei Wochen in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten, sowie bei laufenden Aufträgen die weitere Arbeit einzustellen. Die weiteren gesetzlichen Rechte im Falle des Verzugs bleiben unberührt.

(3) Eine Aufrechnung des Kunden ist nur möglich, soweit die Forderung des Kunden von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden oder sie unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Drittkosten, die bei Herstellungsarbeiten entstehen (z. B. Druckkosten, Profi-Fotografen-Kosten, etc.) sowie sonstige Fremdkosten, wie etwa Veranstaltungskosten bei Aktionen, Kosten für spezielle Rechtsberatung, werden mit 15 %igem agenturüblichem Provisionsaufschlag weiter berechnet (sogenanntes Service-Fee).

§ 8

Lieferung, Termine

(1) Fristen und Termine, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat.

§ 9

Urheberrecht, Nutzungsrechte

(1) Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Anfertigung von Werken und die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist, soweit nicht zwischen den Parteien ein lediglich dienstvertragliches Ableisten von Stunden vereinbart wurde.

Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten.

(2) Alle vertragsgemäßen Leistungen der Agentur bzw. von ihr eingeschalteter Dritter einschließlich jener aus Präsentationen auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur, auch wenn sie gesondert berechnet werden.

(3) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung der vertragsgemäß erstellten Inhalte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere soweit sich der Zweck aus dem Angebot bzw. dem Vertrag ergibt. Im Falle einer Lizenzzahlung endet das Nutzungsrecht mit Einstellung der Lizenzzahlung.

(4) Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

(5) Soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, dürfen von der Agentur gestaltete Werke, insbesondere übliche Software-Codes, gewonnene Erkenntnisse und sonstiges Know-How uneingeschränkt von der Agentur auch für andere Projekte genutzt und lizenziert werden.

(6) Die Agentur ist bei der Erstellung von Software oder sonstigen IT-Projekten (Websites, Datenbanken etc.) nicht zur Überlassung der Software in einem quelloffenen Zustand oder der dazu gehörigen Entwicklungsdokumentation verpflichtet. Dem Kunden ist es nicht gestattet, in den Quellcode der von Agentur erstellten Software einzugreifen oder diesen zu Dekompilieren, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach dem Urheberrechtsgesetz vor.

§ 10

Haftung, Gewährleistung, Rügeobliegenheit

1. Gewährleistung & Rügeobliegenheit

(1) Die Gewährleistungsfrist für die durch die Agentur erbrachten Leistungen, beträgt zwölf Monate, es sei denn ein Mangel wurde arglistig verschwiegen oder der Kunde ist Verbraucher.

(2) Der Kunde hat (vollständig) erbrachte Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, soweit nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich, zu untersuchen und der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen wenn sich ein Mangel zeigt. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Vorschriften zur Rügeobliegenheit finden keine Anwendung, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

(3) Soweit der Kunde vorgelegte Inhalte abnimmt, erklärt er damit die die Ordnungsgemäßheit der Leistung.

(4) Der Kunde wird die Agentur bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach allen Kräften unterstützen und vor einer Fehlerbeseitigung Programme, Daten und Datenträger vollständig sichern. Die Darlegung von Mängeln hat so zu erfolgen, dass der Mangel mit angemessenem Aufwand von der Agentur reproduzierbar und identifizierbar ist. Nicht reproduzierbare und einmalige Fehler stellen keinen Mangel der vertraglichen Leistung dar.

(5) Können Mängelbeseitigungen nur durch Mitwirkung des Kunden durchgeführt werden, kann die Agentur nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten.

(6) Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Kann ein Mangel auch nach zwei wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen nicht behoben werden, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche erwachsen dem Kunden nicht.

(7) Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die ausstehende Vergütung unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.

(8) Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nicht bei Mängeln, die mittelbar oder unmittelbar auf Lieferungen und Leistungen des Kunden bzw. vom Kunden gelieferte Inhalte zurückgehen sowie dann, wenn der Kunde Änderungen an der erbrachten Leistung vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen lässt, es sei denn, diese Änderungen waren ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels.

(9) Die Behebung eines Mangels an einem Vertragsprodukt ist dem Kunden nur gestattet, wenn die Agentur mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist.

(10) Ohne gesonderte Vereinbarung ist die Agentur im Rahmen der Gewährleistung nicht dazu verpflichtet, (Software-)Updates oder Upgrades zu ihren Leistungen zu erbringen, insbesondere auch dann nicht, wenn sich Produkte Dritter ändern. Die Gewährleistungsrechte betreffen nur die gemäß Vertrag erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.

(11) Bei zugekauften Extensions kann eine Gewährleistung nicht für die Aktualität von Drittprodukten übernommen werden. Ebenfalls stellt es keinen Gewährleistungsfall dar, wenn Drittprodukte derart geändert werden, dass die Extensions und / oder Schnittstellen unbrauchbar oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Die Anpassungen aufgrund von Änderungen an Drittprodukten sind gesondert zu vergüten.

(12) Wegen der hohen Komplexität der Datenverarbeitungssysteme ist es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich, dass Computerprogramme immer in allen Anwendungsbereichen dauerhaft störungsfrei arbeiten. Geringfügige Brauchbarkeitseinschränkungen nicht wesentlicher Programmfunktionen sind keine nacherfüllungspflichtigen Mängel.

2. Haftung

(1) Bei Ereignissen höherer Gewalt, die von keiner Partei zu vertreten sind, haftet keine Partei der anderen für eine dadurch entstandene Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.

(2) In keinem Fall haftet die Agentur für Sachaussagen über Produkte, Leistungen oder geschäftliche Verhältnisse, für Informationen oder sonstige Unterlagen, die von dem Kunden stammen oder die dieser gebilligt hat. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

(3) Die Agentur schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die Agentur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Agentur und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(4) Soweit eine Haftung nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

(5) Die Agentur haftet nicht für Einschränkungen des Funktionsumfangs oder des Supports bzw. der generellen fortgesetzten Unterstützung von Drittprodukten.

(6) Bei IT-Projekten ist der Kunde zur regelmäßigen Sicherung der bei ihm anfallenden Daten verpflichtet.

(7) Bei von der Agentur zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen ist die Agentur befugt – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten –Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, an der Minimierung von Haftungsrisiken mitzuwirken. Der Kunde wird die Agentur auf von ihm erkannte Haftungsrisiken unverzüglich hinweisen. Der Kunde ist zudem insbesondere verpflichtet, AGB für seine Tätigkeit einzusetzen, die einen Ausfall des Systems oder entstehende Kalkulationsfehler oder fehlerhafte Mengenangaben absichern und ihm die Lösung von etwaigen Verträgen zugestehen. Entsteht eine Haftung des Kunden aufgrund einer Fehlerhaftigkeit des Systems, die jedoch durch eine vertragliche Regelung hätte vermieden werden können, findet eine Haftung der Agentur nicht statt.

(9) Der Kunde haftet für von ihm vorgenommene Veränderungen des Systems, des Codes, der Software und / oder der Website, sei es durch Einschränkungen, Erweiterung oder Anpassung oder sonstige Eingriffe.

(10) Die Agentur haftet nicht für Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken. Die Agentur wird dem Kunden – soweit möglich – eine Anpassung der Leistungen nach den üblichen Vergütungen anbieten.

(11) Die Agentur haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und / oder Ausarbeitungen.

(12) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.

(13) Der Kunde ist für sämtliche Daten auf seinen Websites und Servern selbst verantwortlich. Unabhängig davon, ob die Agentur an Teilen der Daten mitgewirkt hat, übernimmt der Kunde infolge seiner Abnahme der Leistungen auch im Verhältnis zur Agentur die volle Verantwortung für Daten auf seinen Websites und Servern. Der Kunde ist insoweit allein für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgehaltenen Inhalte seiner Seiten sowie für die von ihm gelieferten Informationen alleine verantwortlich. Gleiches gilt für den Schutz der Rechte und der Freiheit Dritter, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.

(14) Sämtliche genannten Haftungsausschlüsse gelten auch für Gewährleistungsrechte.

(15) Die Haftungsregelungen gelten auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten der Parteien.

§ 11

Referenzen

(1) Die Agentur hat das Recht, den Kunden auf seinen Internetseiten, in Social Media Kanälen, in Pressemeldungen, in Printprojekten, im Rahmen von Vorträgen oder in sonstigen Medien, sofern dies der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, als Referenz zu nennen und das Logo des Kunden zu benutzen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur auch die Ergebnisse der Leistungserbringung oder Teile hiervon als Referenz zur Eigenwerbung und zur Kundenberatung unentgeltlich nutzen darf.

§ 12

Rücktritt

(1) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(2) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(3) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von Agentur zu verantworten sind, gilt ein Schadenersatz zu Gunsten der Agentur in Höhe von mindestens 50% des Nettoauftragswertes als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Kunde nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Kunde bleibt im Übrigen zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt erbracht wurden.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet. Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 13

Kündigung

(1) Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

- die Agentur ihre Pflichten in grober Weise verletzt;

- der Kunde seine Pflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten, in grober Weise verletzt;

- über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Insolvenzmasse abgelehnt worden ist.

(2) Für den Fall, dass eine oder beide Seiten die gemeinsame Arbeit beenden möchten, werden die abgeschlossenen und laufenden Leistungsphasen in voller Höhe berechnet. Sollte der Kunde vor Arbeitsbeginn kündigen, ist eine Zahlung von 10% der vereinbarten Vergütung fällig.

(3) Kündigt oder stoppt der Kunde eine beauftragte Leistung, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkter Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden. Der Kunde muss sämtliche Skizzen, Entwürfe, Datenträger oder sonstige Materialien unverzüglich an die Agentur zurückgeben. Kopien von Daten sind zu löschen.

Kündigt der Kunde, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Kunden über.

§ 14

Datenschutz

(1) Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) – werden von der Agentur in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten. Mitarbeiter werden nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwingend notwendig ist.

(2) Sofern die Agentur Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde für die Bereitstellung einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung verantwortlich. Der Kunde gilt auch im Übrigen als verantwortliche Stelle nach dem Datenschutzgesetz.

§ 15

Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber der Agentur oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen, soweit in den vorliegenden AGB nicht ein anderes geregelt ist, der Schriftform.

(2) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

§ 16

Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.

Stand: 12. Februar 2016